NULLSTEUERSATZ

Informationen zur Anwendung des Nullsteuersatzes gemäß Abschnitt 12 Absatz 3 USTG

1. Rechtsgrundlage

Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland die Rechtsvorschrift gemäß § 12 Abs. 3 UStG, wonach bestimmte Lieferungen und Installationen von Photovoltaikanlagen und wesentlichen Komponenten einem Mehrwertsteuersatz von 0 % unterliegen (sogenannter „Nullsatz“).

2. Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes

Die Anwendung des Nullsteuersatzes ist nur zulässig, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • Die Photovoltaikanlage wird auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes oder eines Gebäudes, das für öffentliche Zwecke genutzt wird, installiert (e.g. Schulen, Kindergärten, gemeinnützige Einrichtungen).
  • Laut Marktdatenregister beträgt die installierte Gesamtleistung der Anlage nicht mehr als 30 kWp.
  • Der Käufer ist der Betreiber der Anlage und handelt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
  • Die Komponenten werden nicht zum Weiterverkauf oder für kommerzielle Zwecke erworben.
  • Der Käufer hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland.

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3. Unterscheidung zwischen förderfähigen und nicht förderfähigen Produkten

Folgende Waren und Dienstleistungen sind von der Steuer befreit (Nullsteuersatz):

  • Solarmodule
  • Wechselrichter
  • Energiespeicherung (e.g. Batterien),
  • Montagetechnik
  • notwendige Zubehörteile.

Folgende Personen sind nicht teilnahmeberechtigt:

  • Mobile Solarmodule für Camping oder Freizeit,
  • Einzelprodukte, die nicht im Zusammenhang mit einer PV-Anlage gemäß § 12 Abs. 3 UStG verwendet werden,
  • Dienstleistungen für den gewerblichen Wiederverkauf.

4. Definitionen

  • Installation in der Nähe eines Gebäudes: Eine Photovoltaikanlage befindet sich „in der Nähe“ eines Gebäudes, wenn sie auf dem Grundstück installiert ist oder in direkter funktionaler Verbindung mit dem Gebäude steht.
  • Wohnung: Jeder geschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird. Gartenhäuser oder fest installierte Wohnwagen können ebenfalls unter diese Definition fallen.
  • Öffentliche Nutzung: Gebäude, die für staatliche, wohltätige, gemeinnützige oder religiöse Zwecke genutzt werden.

5.Anmerkung zur Rechtslage

Der Nullsteuersatz gemäß § 12 Abs. 3 UStG gilt seit dem 1. Januar 2023. Eine gesetzliche Befristung ist derzeit nicht vorgesehen. Änderungen durch Gesetzgeber oder Finanzbehörden sind jedoch jederzeit möglich.

6. Kontakt & Beratung

Sollten Sie Fragen zur steuerlichen Behandlung oder zur konkreten Anwendbarkeit der Anforderungen haben, beraten wir Sie gerne. Bitte schreiben Sie uns an:

Stichwort: „Steuerfreie Photovoltaik“

Bitte beachten Sie, dass wir keine Steuerberatung in Einzelfällen anbieten dürfen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.

7. Externe Informationsquellen

Diese Mitteilung dient lediglich Informationszwecken und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar.